Arbeitnehmer

Der Entsendungsbegriff wurzelt im Sozialversicherungsrecht der Bundesrepublik Deutschland. Unter der Entsendung von Arbeitnehmern wird grundsätzlich der vom Arbeitgeber veranlasste Einsatz von Mitarbeitern in einem anderen Land innerhalb eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses verstanden.

Überblick und Abgrenzung

Es handelt sich um eine befristete Tätigkeit, die nur über einen begrenzten Zeitraum ausgeübt wird. Darin findet sich die Abgrenzung zur Versetzung oder zum Übertritt, in deren Fällen die Anbindung an den entsendenden Staat entfällt. Ebenso unterscheiden sich entsandte Arbeitnehmer von mobilen EU-Arbeitnehmern, da sie nicht vollständig in den Arbeitsmarkt des Aufnahmestaats eingebunden werden. Im Unterschied dazu haben mobile EU-Arbeitnehmer Zugang zu sämtlichen Sozialleistungen und steuerlichen Leistungen des Landes, in dem sie beschäftigt werden.

Entsendungsarten und Steuerfragen

Entsendeformen werden im Hinblick auf die Entsendungsdauer unterschieden. Diese Kategorisierung hängt mit dem Steuerrecht zusammen, wobei die fiskalischen Auswirkungen je im Einzelfall zu prüfen sind. Bei einem Auslandsaufenthalt von bis zu drei Monaten wird von einer Dienstreise gesprochen, informiert das Portal www.anwaltarbeitsrecht.com. Diese wird seit 2008 wie eine Auswärtstätigkeit gehandhabt. Dauert die Auslandstätigkeit drei bis sechs Monate, nennt sich dies verlängerte Dienstreise oder Delegation. Bei einer Zeitdauer von sechs Monaten bis zu einem Jahr wird von einer kurzfristigen Entsendung gesprochen. Eine langfristige Entsendung umfasst eine Auslandstätigkeit von bis zu fünf Jahren. Wird die Tätigkeit länger als fünf Jahre ausgeübt, so ist von einer Versetzung die Rede. Arbeitnehmer, die in diesen Fällen einen inländischen Wohnsitz haben, sind im Inland unbeschränkt und im Entsendungsland beschränkt steuerpflichtig. Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass es zu Doppelbesteuerungen kommen kann. Entlastungsmöglichkeiten sind gegeben, wenn es sich um ein Entsendungsland mit Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) handelt.

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Rechtslage der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen

Im EU-Recht finden sich verbindliche rechtliche Rahmenbedingungen für die Beschäftigungsverhältnisse von EU-weit entsandten Arbeitnehmern. Diese Rechte umfassen beispielsweise Mindestentgeltsätze, Obergrenzen für Arbeitszeiten, Untergrenzen für Ruhezeiten, bezahlten Urlaub, Sicherheitsauflagen und Gesundheitsschutz sowie Schutz gegen Diskriminierung. Was die Entsendungsbedingungen im Nicht-EU-Ausland betrifft, so gilt es zu unterscheiden zwischen so genannten Abkommensstaaten und dem vertragslosen Ausland. Mit bestimmten Staaten hat Deutschland sozialversicherungsrechtliche Vereinbarungen getroffen. Wenn keine solchen Regelungen vorliegen, so gilt die Ausstrahlung des deutschen Rechts, das heißt die Vorschriften nach dem deutschen Sozialgesetzbuch haben Geltung.

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